Forstschutzorgane – öffentliche Aufsicht im Wald

Artikel aus Ausgabe 4/2023

Im Wald wird es immer enger. Immer mehr Menschen suchen Erholung und setzen sich immer öfter bewusst über die Grenzen des freien Betretungsrechts hinweg. Als Grundbesitzer oder Waldbewirtschafter kann man sich sehr einfach und effizient zur Wehr setzen - durch ein beeidetes Forstschutzorgan.

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Ausgabe: 4/2023
Thema: Forstschutz
Bundesland: Österreich
Autor:in: Dipl.-Ing. Mag. Peter Herbst

Die Freizeit- und Erholungsnutzung der Wälder hat in den letzten Jahrzehnten, besonders aber seit den durch die COVID-19-Pandemie bedingten Lockdowns stark zugenommen. Es sind aber nicht nur deutlich mehr Erholungssuchende geworden, auch die Wahrnehmbarkeit des einzelnen Waldbesuchers hat sich deutlich verstärkt. So ist ein Gutteil des Besucherzuwachses auf neue und Wald unerfahrene Gruppen von Besuchern zurückzuführen, denen oft jegliches Verständnis für das Waldökosystem und die Waldbewirtschaftung fehlt und die sich dementsprechend verhalten. Dazu kommen immer mehr und häufiger im Wald ausgeübte Trendsportarten, die zudem durch technische Entwicklun- gen auch immer weiteren Personengruppen zugänglich werden, wie etwa das E-Mountainbiken. Es gilt der Grundsatz: Immer mehr, immer weiter, immer schneller – mir steht alles zu, und das gratis! Dabei wird jedoch komplett darauf vergessen, dass in Österreich das Betreten des Waldes bis zum Jahr 1975 überhaupt verboten war und erst seither – eingeschränkt auf Erholungszwecke – gestattet ist. Dazu musste das Eigentumsrecht der Waldeigentümer gesetzlich beschränkt werden – aber eben nur so weit, wie das Forstgesetz es vorsieht. Es ist daher nicht alles erlaubt, was nicht ausdrücklich verboten ist, sondern vielmehr alles verboten, das nicht ausdrücklich durch Gesetz oder Zustimmung des Waldeigentümers erlaubt ist!

Sein Recht durchsetzen

Was heißt das nun für den durchschnittlichen österreichischen Waldbesitzer? Es gibt zwar klare gesetzliche Beschränkungen der Freizeit- und Erholungsnutzung der Wälder. Seitens vieler Waldbesucher, ob es sich nun um Trendsportler:innen oder Vertreter der „neuen“ Besuchersegmente handelt, kann aber nicht unbedingt von einem gesteigerten Waldverständnis oder ausgeprägtem Verantwortungsbewusstsein ausgegangen werden. Also – harte Zeiten, wenn man nicht in der Lage ist, gegen Waldbesucher, die ein „Miteinander“ nicht kennen oder akzeptieren wollen und sich bewusst über die Grenzen des freien Betretungsrechts hinwegsetzen, effizient vorzugehen und dadurch sein Eigentum zu schützen und zu sichern. Es gilt, die forstgesetzlichen Bestimmungen auch durchzusetzen – ein aufklärendes Gespräch fruchtet leider oft nur wenig.

Ohne besondere Kompetenzen und Autorität hat man als einfacher Waldbesitzer nur wenig Möglichkeiten, verbotene Handlungen in seinem Wald zu unterbinden. Das Forstgesetz hat aber für den Grundbesitzer und Waldbewirtschafter die Möglichkeit geschaffen, als Forstschutzorgan zum Schutz des Waldes, zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung und zur Sicherung des Eigentums tätig zu werden.

Das Forstschutzorgan ist als Organ der öffentlichen Aufsicht mit den zur Rechtsdurchsetzung erforderlichen Kompetenzen ausgestattet und in seinem Dienstbereich ermächtigt, Personen aus dem Wald zu weisen, Anzeige zu erstatten sowie nötigenfalls Festnahmen und Beschlagnahmen durchzuführen. Das Recht zur Ausweisung von Personen aus dem Wald bezieht sich aber nicht auf das ganze Forstgesetz, sondern ist vielmehr auf einige besondere Sachverhalte beschränkt, das Recht zur Anzeigeerstattung oder gar Festnahme auf eine noch weiter eingeschränkte Gruppe. Forstschutzorgane sind zudem berechtigt, in ihrem Dienstbereich eine Faustfeuerwaffe zu führen.

Besonderer Schutz für Beamte

Trotz dieser Fülle an besonderen Rechten, die einem Forstschutzorgan einge- räumt werden, ist es alles andere als einfach, in dieser Funktion amtszuhandeln. Oft sieht sich ein Forstschutzorgan allein einer Überzahl an Delinquenten gegenüber, die keine Ahnung davon haben, was ein „Waldsheriff“ ohne Uniform überhaupt ist und vor allem kann – und die sich dann entsprechend ungebührlich verhalten. Damit Forstschutzorgane ihre öffentliche Funktion also auch wirkungsvoll erfüllen können, benötigen sie einen entsprechenden besonderen Schutz. Dieser dient einerseits dazu, Konflikte bestenfalls bereits im Voraus zu vermeiden, andererseits gibt er den Forstschutzorganen aber eine besondere rechtliche Stellung, falls es tatsächlich zu Eskalationen kommt.

Forstschutzorgane gelten als Beamte im Sinne des Strafgesetzbuchs. Immer, wenn man als Forstschutzorgan auftritt, handelt oder sich etwas im Zu- sammenhang mit dieser Tätigkeit ereignet, kommen die besonderen Rechte, der besondere Schutz, aber auch die besondere Strafbarkeit von Beamten zur Anwendung. Der besondere strafrechtliche Schutz für Beamte umfasst strengere Sanktionen bei Körperverletzung sowie die Berechtigung zur Anklage. Zudem kommen die Regelungen für Widerstand gegen die Staatsgewalt und den tätlichen Angriff auf einen Beamten zur Anwendung und darf ein beschlagnahmtes Beweismittel nicht zerstört, beschädigt oder dem Organ entrissen werden. Außerdem ist aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht nach dem Sicherheitspolizeigesetz strafbar. Die besondere Strafbarkeit für Beamte hingegen umfasst den Missbrauch der Amtsgewalt, die fahrlässige Verletzung der Freiheit der Person oder des Hausrechts, Bestechlichkeit, Verletzung des Amtsgeheimnisses, Quälen oder Ver- nachlässigen eines Gefangenen sowie strafbare Handlungen unter Ausnützung einer Amtsstellung.

Wie wird man Forstschutzorgan

Die Voraussetzungen, um als Forstschutzorgan bestellt („beeidet“) zu werden, sind auch für den Durchschnittswaldbewirtschafter durchaus erfüllbar. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Waldeigentümers geeignete Personen als Forstschutzorgane zu bestätigen. Im Antrag ist der Bereich, der vom Forstschutzorgan beaufsichtigt werden soll (Dienstbereich) anzugeben. Landesgesetzliche Regelungen sehen ein Min- destalter (meist 18 Jahre) und die für die Ausübung des Forstschutzdienstes erforderliche geistige, charakterliche und körperliche Eignung sowie die erforderliche Vertrauenswürdigkeit vor. Ein zukünftiges Forstschutzorgan muss entweder ein Forstorgan iSd Forstgesetzes sein oder den Nachweis (Zeugnis) über den erfolgreichen Besuch eines Kurses im Ausmaß von 40 Stunden zur Heranbildung für die Aufgaben als Forstschutzorgan erbringen. Forstfacharbeiter wie auch Waldeigentümer, die über die für die Erfüllung der Aufgaben eines Forstschutzorganes notwendigen praktischen und technischen Kenntnisse („zumindest wie ein Forstarbeiter“) verfügen, können unter der Voraussetzung bestellt werden, dass eine zuvor behördlich durchgeführte Befragung ergeben hat, dass der Bewerber mit den Rechten und Pflichten eines Organs der öffentlichen Aufsicht vertraut ist.

Forstschutzorgane sollten sich stets bewusst sein, dass mit all den Privilegien, die ihnen zustehen, auch eine große Verantwortung einhergeht. Durch entspre- chend strenge Strafdrohungen wird sichergestellt, dass diese Verantwortung auch eingehalten werden kann. Praktisch sollte dies zwar keineswegs zu einer zaghaften – wenn auch ordnungsgemäßen – Ausübung der amtlichen Stellung führen, man sollte jedenfalls immer darauf achten, sich möglichst professionell zu verhalten.

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