EU Holzverordnung
Eine neue EU-Verordnung soll illegale Abholzung verhindern. Auch heimische Waldbesitzer sind davon betroffen.
Waldbesitzer müssen Dokumentationspflicht erfüllen
Eine neue EU-Verordnung soll illegale Abholzung verhindern. Auch heimische Waldbesitzer sind davon betroffen.
Die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates „über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen“, wie die EU-Holzverordnung im vollen Wortlaut heißt, gilt ab 3. März 2013 und ist unmittelbar anzuwenden. Die Verordnung zielt darauf ab, dem Handel mit illegal geschlagenem Holz entgegenzuwirken. Zum einen soll das durch ein Verbot des Inverkehrbringens von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag erreicht werden. Zum anderen gilt eine Sorgfaltspflicht für alle EU-Händler, die Holzerzeugnisse erstmals auf den EU-Markt in Verkehr bringen. Diese Sorgfaltspflicht umfasst die Dokumentation über Art, Herkunft und Legalität der Lieferung, eine Risikoabschätzung und, wenn das Risiko eines illegalen Einschlags nicht vernachlässigbar gering ist, ein Risikominderungsverfahren.
Diese Bestimmungen der Verordnung gelten nur beim erstmaligen Inverkehrbringen (Verkauf oder unentgeltlich Abgabe) auf dem EU-Markt, nicht für den weiteren Handel bzw. für die weitere Verarbeitung innerhalb der EU. Zielrichtung der Verordnung sind Importe aus Risikogebieten etwa der Tropen oder Russlands. Betroffen sind aber auch die Einfuhren aus Nicht-EU-Staaten ohne nennenswertes Risiko sowie die heimischen Waldbesitzer, die ihr Holz naturgemäß erstmalig am Binnenmarkt platzieren. Letztere gehören natürlich nicht zur Risikogruppe, eine Ausnahmeregel war aber aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit und Konformität mit den WTO-Bestimmungen nicht möglich.
Pflichten für Waldbesitzer
Während manche Importeure je nach Herkunft und Komplexität der Holzerzeugnisse mit durchaus erheblichem Aufwand für den Nachweis der Legalität rechnen müssen, sollten die heimischen Waldbesitzer kein Problem mit den neuen Bestimmungen haben. Die meisten geforderten Informationen wie Baumart, Sortiment und Menge werden auch für die Holzeinschlagsmeldung von der Forstbehörde abgefragt. Darüber hinaus sind vom Waldbesitzer Name und Anschrift des Käufers sowie Nachweise über die Legalität des Holzeinschlags für allfällige Kontrollen bereitzuhalten. Diese Informationen finden sich in der Regel in Schlussbriefen und Abmaßlisten. Zudem wird ein entsprechendes Formular als Hilfestellung für die Aufzeichnungen zur Verfügung gestellt.
Nachweis der Legalität
Für den Nachweis der Legalität von bewilligungspflichtigen Holznutzungen sollten jedenfalls die entsprechenden forst- oder naturschutzrechtlichen Bewilligungen aufbewahrt werden. Grundsätzlich sieht die EU-Holzverordnung eine fünfjährige Aufbewahrungszeit vor. Das heißt, alle geforderten Informationen und Nachweise zum Holzeinschlag können von der zuständigen Behörde bis fünf Jahre rückwirkend verlangt werden. Es ist vorgesehen, das Bundesamt für Wald als zuständige Behörde für die Kontrollen der Importeure einzusetzen und die Forstbehörde für Kontrollen im Zusammenhang mit heimischem Holz.
DI Johannes Hangler
Abteilung für Waldpolitik und Waldinformation im Lebensministerium.
E-Mail: johannes.hangler@lebensministerium.at