Der guten Ordnung halber sei eingangs darauf hingewiesen, dass die nachfolgenden Erläuterungen nur auf Wald im Sinne des Forstgesetzes zutreffen (Definition: § 1a ForstG 1975). Der Abschnitt VI des österreichischen Forstgesetzes beschäftigt sich generell mit der Nutzung der Wälder. Insbesondere die §§ 85 bis 92 ForstG behandeln die behördliche Überwachung von Fällungen.
Bewilligungspflichtige Fällungen
Im § 85 ForstG sind die bewilligungspflichtigen Fällungen geregelt. Kahlhiebe (Abs. 1 lit. a) und diesen gleichzuhaltende Einzelstammentnahmen (Abs. 2) sind auf einer zusammenhängenden Fläche ab einer Größe von einem halben Hektar (5.000 m²) bewilligungspflichtig. Im Schutz- und Bannwald gelten gesonderte Regelungen (z. B.: Schutzwaldverordnung BGBl 1977/398). Forstrechtlich sind die Bundesländer Tirol, Vorarlberg und Salzburg ermächtigt, diesbezüglich strengere Regelungen zu treffen (§ 96 und 97 ForstG).
Wichtig dabei ist, dass Eigentumsgrenzen bei der Flächenermittlung unerheblich sind. Das bedeutet, dass angrenzende Kahlflächen ohne gesicherter Verjüngung miteinbezogen werden müssen. Ist beispielsweise auf einer Nachbarfläche ein Kahlhieb entstanden, auf welcher noch keine gesicherte Verjüngung vorhanden ist, so ist diese, wie gesagt, unabhängig vom jeweiligen Grundeigentum bei der eigenen Flächenermittlung hinzuzuzählen.
Eine Definition, wann Einzelstammentnahmen Kahlschlägen gleichzuhalten sind, liefert der Abs. 2 des § 85 ForstG, welcher besagt, dass wenn nach der Ausführung der Einzelstammentnahme weniger als fünf Zehntel Überschirmung übrig bleibt, diese als Kahlschlag zu werten ist, wobei gesicherte Verjüngungen auf Teilflächen als voll überschirmt einzurechnen sind.
Was versteht nun das Forstgesetz unter einer gesicherten Verjüngung? Eine Verjüngung gilt als gesichert, wenn sie durch mindestens drei Wachstumsperioden angewachsen ist, eine nach forstwirtschaftlichen Erfordernissen ausreichende Pflanzenzahl aufweist und keine erkennbare Gefährdung der weiteren Entwicklung vorliegt (§ 13 Absatz 8 ForstG).
Wann sind Kahlhiebe verboten?
Kahlhiebe, die Boden, Produktionskraft und Wasserhaushalt oder auch die Schutz- und Bannwaldwirkungen erheblich und dauerhaft gefährden, sind generell verboten. Ebenso sind Großkahlhiebe im Hochwald verboten (§ 82 Forstgesetz). Ein derartiger Großkahlhieb liegt vor, wenn die entstehende Kahlfläche bei einer Breite von bis zu 50 Metern eine Länge von 600 Metern übersteigt oder wenn bei einer Breite von über 50 Metern ein Flächenausmaß von zwei Hektar überschritten wird. Die Flächenermittlung erfolgt auch hier unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. Behördliche Ausnahmebewilligungen sind im Einzelfall möglich und zulässig (§ 82 Abs. 3 ForstG).
Freie Fällungen
Im Umkehrschluss zu den bewilligungspflichtigen Fällungen regelt § 86 ForstG die freien Fällungen. Generell sind somit alle (flächigen) Fällungen, welche nicht unter die Bewilligungspflicht subsumiert werden, als freie Fällungen (§ 86/1 lit. d ForstG) einzuordnen. Konkret definiert das Forstgesetz folgende Arten von freien Fällungen:
• Fällungen, nach deren Durchführung eine gesicherte Verjüngung zurückbleibt (Räumung).
• Fällungen infolge höherer Gewalt, die sich aus der notwendigen Aufarbeitung von Schadhölzern einschließlich allfälliger Schlagfrontbegradigungen sowie der
Durchführung behördlicher Aufträge ergeben (Katastrophen-/Kalamitätsnutzungen).
• Alle sonstigen Fällungen, soweit auf sie nicht die Bewilligungspflicht (§ 85 Abs. 1 ForstG) anzuwenden ist (z. B.: Kahlschläge bis zu einem halben Hektar).
• Fällungen auf Waldflächen, auf welchen ein Bringungsrecht nach dem Güter- und Seilwegegrundsatzgesetz eingeräumt wird, jedoch nur in dem für die Bringung notwendigen Ausmaß.
Die Bestimmungen über Beschränkungen von (freien) Fällungen in Schutz- und Bannwäldern sowie in der Kampfzone des Waldes bleiben unberührt. Ergänzend sei an dieser Stelle auf den § 86 Abs. 2 ForstG hingewiesen, da dieser in der Praxis oft nicht so geläufig ist. Dieser normiert: Der/die Waldeigentümer:in hat „freie“ Fällungen (gem. Abs. 1 lit a und b), das bedeutet Räumungen und Kalamitäts- bzw. Katastrophennutzungen, sofern diese ein halbes Hektar oder mehr umfassen, spätestens eine Woche vor Beginn der Behörde zu melden. Es kann somit vorkommen, dass auch bei einer freien Fällung eine Meldung (keine Bewilligungspflicht!) an die Behörde notwendig wird. Abschließend sei nochmals darauf hingewiesen, dass die obigen Ausführungen „nur“ für flächige Holznutzungen relevant sind. Pflegeeingriffe wie Stammzahlreduktionen, Durchforstungen, etc. sind jederzeit möglich und aus Gründen der Stabilität und Vitalität auch unbedingt zu empfehlen.
Tipp: Unabhängig davon, ob es sich um eine freie Fällung handelt oder doch um eine bewilligungspflichtige Fällung, sollten Waldeigentümer:innen im Vorfeld auch immer die Bestimmungen zur Hiebsunreife und zum Deckungsschutz beachten:
Hiebsunreife (§ 80 ForstG): In hiebsunreifen Hochwaldbeständen sind Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen verboten. Das pflegliche Ausmaß wird überschritten, wenn nach der Einzelstammentnahme weniger als sechs Zehntel der vollen Überschirmung zurückbleiben würden. Hiebsunreif sind Hochwaldbestände von nicht raschwüchsigen Baumarten mit einem Alter von noch nicht 60 Jahren (bei gleichaltrigen Beständen). Für raschwüchsige Baumarten hat der Gesetzgeber (mittels Verordnung BGBl 1978/105) die Obergrenze der Hiebsunreife entsprechend verkürzt (z. B.: Douglasie – 40 Jahre, Esche – 30 Jahre, Birke – 20 Jahre, Pappel – 10 Jahre, etc.). „Keine Regel ohne Ausnahme!“ Es gibt einige Ausnahmebewilligungstatbestände zur Hiebsunreife (§ 81 ForstG). Beispielhaft seien an dieser Stelle energiewirtschaftliche Leitungen, Überbegriff „Bestandesumwandlungen“, wirtschaftliche Notlage des Betriebes, etc. genannt. In der Praxis kommt diese Regelung oftmals bei der Umwandlung von stark geschädigten oder standortuntauglichen Waldbeständen zur Anwendung. Hier wäre es aus forstfachlicher Sicht widersinnig, das Erreichen des Hiebsreifealters abzuwarten.
Deckungsschutz: § 14 des Forstgesetzes regelt die Waldbehandlung entlang der Eigentumsgrenzen und normiert (in Abs. 2), dass jede:r Waldeigentümer:in Fällungen entlang der Eigentumsgrenzen in einer Entfernung von weniger als 40 Meter zu unterlassen hat, wenn durch die Fällung nachbarlicher Wald einer offenbaren Windgefahr ausgesetzt würde (Deckungsschutz). In besonders windgefährdeten Lagen kann die Behörde den Deckungsschutz mittels Bescheid auf bis zu maximal 80 Meter ausdehnen. Keines Deckungsschutzes bedarf es (Abs. 5), wenn der nachbarliche Wald ein um 30 Jahre über der Obergrenze der Hiebsunreife liegendes Alter erreicht hat und der zum Deckungsschutz Verpflichtete die Fällungsabsicht dem Eigentümer des nachbarlichen Waldes nachweislich mindestens 6 Monate vor Durchführung der beabsichtigten Fällung angezeigt hat. In der Praxis bedeutet dies, dass ein 90 jähriger Hochwald (30 + 60 Jahre) aus nicht raschwüchsigen Baumarten (z. B. Fichte, Tanne, etc.) 6 Monate nach Bekanntgabe der Fällungsabsicht (Empfehlung: schriftlich) an den Nachbareigentümer geerntet werden darf. Ebenso bedarf es keines Deckungsschutzes, wenn die Behörde die Fällung aus Forstschutzgründen (siehe § 44 Abs. 2 ForstG) vorgeschrieben hat (ebenso bei energiewirtschaftlichen Leitungen). Gerade im Kleinwald ist der Deckungsschutz immer wieder ein Thema. Festgehalten wird an dieser Stelle, dass im Deckungsschutzbereich Pflegenutzungen (Durchforstungen), welche die Stabilität des Bestandes erhöhen, nicht verboten sondern sogar nötig und erwünscht sind. Abschließend kann man diese Thematik wie folgt zusammenfassen: „Klingt komplex, ist es aber nicht!“ Jede:r kann, darf und sollte (unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben) seinen Wald aktiv bewirtschaften.